2. Fragen zum Ordnen des Parkens (Unterbinden des Falschparkens)

2.1 Parkregeln

  • Mit „Ordnen des Parkens“ wird das Unterbinden von Falschparken, insbesondere das regelwidrige Parken auf Gehwegen und in Einmündung verstanden.

    Da Falschparken sich vielerorts über viele Jahre hinweg als gängige Parkpraxis durchgesetzt hat, werden zukünftig die bereits geltenden Parkregeln durch Straßenschilder (absolute Haltverbote) oder Fahrbahnmarkierungen (z.B. Parkstreifen, Sperrflächen) verdeutlicht. Damit wird für alle klar werden, wo regelkonform geparkt werden darf und wo nicht. Die Halter der regelwidrig abgestellten Fahrzeuge müssen Bußgelder bezahlen und die Fahrzeuge werden nach Bewertung durch das Ordnungsamt bzw. die Polizei ggf. abgeschleppt.

    Mit dem Ordnen des Parkens soll einerseits sichergestellt werden, dass die Fahrgassen der schmalen Wohnstraßen für alle Fahrzeuge befahr sind, auch z.B. durch große Fahrzeuge der Feuerwehr. Gleichzeitig dürfen die Gehwege nicht durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt werden, so dass nicht mehr ausreichend Platz für Fußgänger:innen bleibt.

  • Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken auf dem Gehweg verboten. Erlaubt ist Gehwegparken nur, wenn

    • es durch eine Beschilderung (Verkehrszeichen VZ 315, s.u.) oder eine Markierung erlaubt ist
      und

    • das parkende Fahrzeug nicht schwerer als 2,8 t ist.

    Die Gewichtsgrenze soll die Infrastruktur, d.h. Gehwegplatten und darunter liegende Leitungen, schützen. Viele SUVs und Kleintransporter wiegen mehr als 2,8 t und dürfen also in keinem Fall auf dem Gehweg parken.

    Was sind SUVs?

    Der Begriff SUV steht für „Sports Utility Vehicle“, was auf Deutsch „Sportnutzfahrzeug“ bedeutet. Diese Fahrzeugklasse vereint die Eigenschaften von Personenkraftwagen und Geländewagen. In den letzten Jahren hat sich der Marktanteil von SUVs in Deutschland von 10 % im Jahr 2010 auf über 30 % im Jahr 2023 erhöht, was ihre wachsende Beliebtheit unterstreicht.

    Gehwege sollen dem ungehinderten Fußverkehr vorbehalten sein. Falschparker versperren Sichtachsen, blockieren Gehwege und machen ein Ausweichen auf die Fahrbahn oder andere Straßenseite notwendig. Falschparken reduziert die Verkehrssicherheit und erhöht das Unfallrisiko. Besonders gefährdet sind schutzbedürftige Gruppen, wie Kinder, mobilitätseingeschränkte Menschen mit Rollstuhl oder Rollator und sehbehinderte Menschen. Ihre Mobilität wird durch Falschparken stark eingeschränkt.

  • Das Parken wird unter anderem in § 12 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt:

    • "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, [...] sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren."

    • In Einbahnstraßen kann, je nach Platzangebot, grundsätzlich auch auf der linken Seite geparkt werden, sofern dort kein Parkverbot besteht.

    Das Parken ist unzulässig,

    • wenn dadurch der übrige fließende Verkehr behindert wird (§ 12 Absatz 1, Straßenverkehrs-Ordnung). Die Rechtsprechung legt dabei eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Metern als notwendig fest, damit insbesondere auch Einsatzfahrzeuge (z. B. Feuerwehr, Rettungsdienst) sicher passieren können.

    sowie

    • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten

    • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert

    • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen (den Grundstücksein- und -ausfahrten) gegenüber

    • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist

    • vor Bordsteinabsenkungen.

    Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken auf dem Gehweg verboten. Erlaubt ist Gehwegparken nur, wenn

    • es durch eine Beschilderung (Verkehrszeichen VZ 315) oder eine Markierung erlaubt ist
      und

    • die parkenden Fahrzeuge nicht schwerer als 2,8 t sind.

    Bei einem Verstoß gegen die Parkregeln muss mit einem Verwarn- oder Bußgeld sowie ggf. mit dem Abschleppen Ihres Fahrzeugs gerechnet werden.

  • Der auf manchen Gehwegen verlegte Randstreifen mit kleinerer Pflasterung stellt keine Markierung eines „Parkstreifens“ dar. Sofern nicht explizit durch eine Beschilderung erlaubt, ist das Parken hier regelwidrig und somit verboten (siehe dazu auch hier: Link zu Frage 2). Die Pflasterung hat ausschließlich bautechnische Gründe. Große Gehwegplatten können brechen, wenn auf ihnen schwere Fahrzeuge parken, denn sie sind für den Fußverkehr ausgelegt. Sind sie kaputt, tauscht die Stadt sie gegen kleineres Pflaster.

  • Parken auf Gehwegen ist regelwidrig. Fahrzeuge werden immer größer, werden deshalb immer weiter auf den Gehweg geparkt und schränken dadurch die Gehwege immer weiter ein. Geltende Parkregeln werden dauerhaft zulasten anderer Verkehrsteilnehmender und auf Kosten barrierefreier Wege ignoriert. Die bestehende Situation kann nicht länger hingenommen werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem höchstrichterlichen Urteil im Verfahren zu Gehwegparken in Bremen festgestellt, dass Bremen gegen das illegale Gehwegparken konsequent vorgehen muss, um eine barrierefreie Nutzung der Gehwege für Fußgänger, Rollstuhlfahrer, etc. – auch im Begegnungsverkehr – sicherzustellen.

  • Nein. Die Regeln zum Parken werden bundesweit durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift geregelt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Gehwegparken in Bremen verpflichtet die Freie Hansestadt Bremen, etwas gegen das regelwidrige Parken zu unternehmen. Sie muss gegen Parkverstöße auf den Gehwegen vorgehen.

  • Das Ordnungsamt duldet kein Falschparken. Richtig ist, dass Falschparken bisher vielfach nicht geahndet wurde, da das Ordnungsamt aufgrund begrenzter Personalressourcen mit Schwerpunktsetzungen in der Überwachung arbeitet. Das Ordnungsamt darf nach dem sogenannte „Opportunitätsprinzip“ vorgehen. Nach diesem muss es nicht jeden Regelverstoß verfolgen.

  • Nein. Falschparken wird dadurch nicht rechtmäßig, dass bisher keine Ahndung durch das Ordnungsamt erfolgte. Ein „Gewohnheitsrecht“ auf regelwidriges Verhalten gibt es nicht. Das Ordnungsamt kann die Kontrolldichte erhöhen und Verwarnungen (Bußgeldbescheide) für Falschparken ausstellen – auch in Bereichen, in denen früher wenig überwacht wurde.

  • Es ist vorgesehen, dass die Einhaltung der Parkregeln künftig schwerpunktbezogen verstärkt überwacht wird.

    Die Parkordnung soll in den Quartieren darüber hinaus punktuell auch durch Einbauten unterstützt werden, z.B. durch die Installationen von Fahrradbügeln in Bereichen von Einmündungen oder im Straßenverlauf, die weiteres Falschparken verhindern und somit die Verkehrssicherheit erhöhen.

2.2 Ordnen des Parkens zur Sicherstellung der Rettungssicherheit

  • Die Umsetzung des Konzepts „Parken in Quartieren“ hat mit den Maßnahmen zur Sicherstellung der Rettungssicherheit in jeweils betroffenen Straßen begonnen (Stufen 1 und 2):

    1. Stufe: Maßnahmen für die Sicherstellung der Rettungssicherheit in Stadtteilen mit besonders hohem Handlungsbedarf (Neustadt, Walle, Findorff, Mitte, Östliche Vorstadt und Schwachhausen).

    2. Stufe: Maßnahmen für die Sicherstellung der Rettungssicherheit in den übrigen Stadtteilen.

    Zur Sicherstellung der Rettungssicherheit (Stufe 1 und 2) wird ausschließlich das Kfz-Parken geordnet, um Falschparken zu unterbinden. Das Ordnen erfolgt mit dem Ziel, dass die Erreichbarkeit durch Rettungsfahrzeuge sichergestellt wird und die Fahrgassen entsprechend freigehalten werden. Die Maßnahmen werden nur in einzelnen, betroffenen Straßen oder Straßenabschnitten umgesetzt.

  • Es kommt immer wieder vor, dass die Fahrgassen in schmalen Wohnstraßen durch Falschparker so zugeparkt werden, dass größere Fahrzeuge nicht durchkommen. Auch die Mitarbeitenden der Müllabfuhr erleben immer wieder, dass die Entsorgungsfahrzeuge in manchen Straßen nicht weiterfahren können. Dann kommt es z.T. zu erheblichen Verzögerungen im Ablauf bzw. zum Nicht-Entleeren von Mülltonnen, wenn die Müllabfuhr die Straße nicht befahren kann.

    Anders als die Termine der Müllabfuhr, auf die sich Anwohner:innen mit ihrem Parkverhalten einstellen können, sind Einsätze der Feuerwehr dagegen unvorhersehbar. Sie finden auch nachts statt, wenn besonders viele Autos in den Quartieren parken. Am Einsatzort benötigt die Feuerwehr eine größere Aufstellfläche als die Müllabfuhr, da z.B. die Drehleiter ausgefahren werden muss. Verzögerungen von Einsätzen der Feuerwehr können im schlimmsten Fall Leben kosten.

  • Das Parken wird durch eine Verdeutlichung der schon geltenden Parkregeln geordnet, z.B. durch Beschilderungen (Absolutes Halteverbot), Markierungen (z.B. Sperrflächen) oder Poller.

    Eine Durchfahrtbreite von mindestens 3,05 m muss für Fahrzeuge alle Art frei befahrbar sein. Dieses Maß ergibt sich aus der maximal zulässigen Fahrzeugbreite von 2,55 m und beidseitigen Sicherheitsabständen von je 25 cm.

    Die Beurteilung der Rettungssicherheit in den Straßen erfolgt durch die Senatorin für Inneres und Sport. Die konkreten Maßnahmen werden zusammen mit dem Amt für Straßen und Verkehr und unter Berücksichtigung örtlichen Bedingungen festgelegt.

  • Die Beurteilung der Rettungssicherheit und die Notwendigkeit von Maßnahmen erfolgt durch die Senatorin für Inneres und Sport.

  • Die Rettungssicherheit soll in allen Straßen in Bremen sichergestellt werden. Zuerst wurde sie in Zusammenarbeit mit der Senatorin für Inneres und Sport in den Straßen der innenstadtnahen Stadtteile (Mitte, Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Findorff, Walle, Neustadt) überprüft und ggf. hergestellt. Danach folgen alle übrigen Stadtteile. Aufgrund veränderter Situationen und Parkverhalten kann es auch zukünftig in allen Stadtteilen punktuell wieder Verbesserungsbedarf geben. Werden diese Stellen identifiziert, dann werden jeweils kurzfristig entsprechende Maßnahmen ergriffen.

  • Das Parken wird zur Sicherstellung der Rettungssicherheit (Stufe 1 und 2 des Konzepts „Parken in Quartieren“) immer nur in einzelnen betroffenen Straßen und ggf. nur in einzelnen Straßenbereichen geordnet. Viele Straßen sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

    Weitere Maßnahmen zum Ordnen des Parkens, um die Barrierefreiheit von Gehwegen zu verbessern (Stufe 3 und 4 des Konzepts „Parken in Quartieren“), werden danach für ganze Quartiere umgesetzt.

  • Das Ordnen des Parkens erfolgt stufenweise. Nach Maßnahmen zur Herstellung der Rettungssicherheit (Stufen 1 und 2) wird das Parken zur Verbesserung der Barrierefreiheit auf Gehwegen in allen Quartieren geordnet (Stufe 3 und 4). Maßnahmen der Stufen 3 und 4 haben ihren Fokus darin, das Parken so zu ordnen, dass der Fußverkehr weniger eingeschränkt wird. In Straßen, in denen zunächst kurzfristig die Rettungssicherheit sichergestellt werden musste, können also weitere Änderungen in der Parkordnung erfolgen.

  • In den betroffenen Straßen wird sich das Parken unterschiedlich stark verändern, z.B. nur punktuell an Einmündungen oder Baumscheiben durch neu markierte Sperrflächen (Schraffierungen) oder Poller. In diesem Fall sind nur wenige, früher als Stellplätze genutzte Flächen betroffen. Es kann auch notwendig sein, die vorherige Parkpraxis von beidseitig aufgesetztem, illegalem Gehwegparken in der gesamten Straße durch eine zusätzliche Beschilderung zu unterbinden und das Parken dann einseitiges am Fahrbahnrand anzuordnen. In diesem Fall werden rund 50 % weniger Kfz in der Straße geparkt werden können.

    Hinweis: Die Maßnahmen betreffen in der Regel schon geltende Parkverbote, die allerdings nicht beachtet wurden. Mit den Maßnahmen zum Ordnen des Parkens fallen daher formal keine regelkonformen Stellplätze weg.

2.3 Orden des Parkens zur Verbesserung der Barrierefreiheit (Stufe 3 und 4)

  • Das „Ordnen des Parkens zur Verbesserung der Barrierefreiheit“ stellt die 3. und 4. Stufe des Konzepts Parken in Quartieren dar. Das Ziel der Maßnahmen ist es, die Barrierefreiheit auf den Gehwegen zu verbessern. Regelwidriges „aufgesetztes“ Parken auf Gehwegen soll daher konsequent unterbunden werden. Gleichzeitig sollen Mobilitätsangebote gestärkt und der Parkdruck gesenkt werden.

  • Falschparker versperren Sichtachsen, blockieren Gehwege und machen ein Ausweichen auf die Fahrbahn oder andere Straßenseite notwendig. Falschparken reduziert die Verkehrssicherheit und erhöht das Unfallrisiko. Besonders gefährdet sind schutzbedürftige Gruppen, wie Kinder, mobilitätseingeschränkte Menschen mit Rollstuhl oder Rollator und sehbehinderte Menschen. Ihre Mobilität wird durch Falschparken stark eingeschränkt. Diese Menschen brauchen mehr Platz und können sich nicht zwischen Falschparkern, Mülltonnen und Fahrrädern „durchschlängeln“.

    Gehwege sollen dem ungehinderten Fußverkehr vorbehalten sein. Die Straßenverkehrsordnung, die geltenden Regelwerke und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Gehwegparken in Bremen verlangen, dass auf Gehwegen die Begegnung von Zufußgehenden oder z.B. Rollstuhlfahrern möglich sein muss.

  • Folgende Maße sind bei der Neuordnung des Parkens zwingend:

    • die Einhaltung der Rettungsgasse auf der Fahrbahn von 3,05 Metern

    • Restgehwegbreite von 1,80 Metern oder

    • 1,50 Metern mit Ausweichbereichen in regelmäßigen Abständen, sogenannte „Begegnungsstellen“

    Wenn der Parkdruck besonders hoch ist, kann ein temporärer Kompromiss vorgesehen werden: In begründeten Einzelfällen, wenn in einem Quartier die Zahl der Parkplatzsuchenden bei Weitem das Angebot an verfügbaren Stellplätzen für den Pkw-Verkehr überschreitet, der Parkdruck also sehr hoch ist, kann nach genauer Prüfung der temporäre Kompromiss umgesetzt werden:

    • Die Barrierefreiheit wird zunächst nur einseitig mit einer Mindestbreite von 1,80 m (bzw. 1,50 mit Ausweichbereichen in regelmäßigen Abständen, „Begegnungsstellen“) hergestellt;

    • Auf der anderen Seite wird ein mindestens 1,20 Meter freier Gehweg sichergestellt. Auch hier sorgen Begegnungsstellen auf den Gehwegen für Raum zum Ausweichen.

    Bei stark frequentierten Gehwegen und im Bereich von Kitas, Schulen, Seniorenwohnanlagen etc. wird dieser Kompromiss nicht angewendet. Hier haben die Belange der Kinder, ihrer Eltern und der Senior:innen als besonders zu schützende Personengruppen Vorrang gegenüber den Belangen des Parkens.

    Ziel ist es, insgesamt zu ausgewogenen Lösungen zwischen allen Verkehrsteilnehmenden in den Quartieren und Straßen zu kommen. Bei der Neuordnung werden viele Faktoren berücksichtigt, viele Anforderungen müssen gegeneinander abgewogen werden. Die Neuordnung der Straßen muss die Funktionsfähigkeit im gesamten Quartier im Blick behalten. Das gelingt nur gemeinsam mit der Bereitschaft aller, daran mitzuwirken und Rücksicht aufeinander zu nehmen.

  • Ja, für das Ordnen des Parkens und die Herstellung der Barrierefreiheit werden die geltenden Regelwerke beachtet. Die Grundmaße, mit denen das Parken geordnet wird, werden von den geltenden Regelwerken abgeleitet, insbesondere von der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e. V. (FGSV). Darüber hinaus werden die Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Gehwegparken in Bremen berücksichtigt.

  • In manchen Straßen wird aufgrund der mangelnden Platzverhältnisse zukünftig regelkonform nur noch einseitig am Fahrbahnrand geparkt werden – statt wir bisher regelwidrig beidseitig auf dem Gehweg. In diesem Fall wird durch das Amt für Straßen und Verkehr nach fachlichen Kriterien entschieden, auf welcher Seite zukünftig noch geparkt werden darf.

    Grundsätzlich soll auf derjenigen Seite geparkt werden, auf der die meisten legalen Kfz-Stellplätze entstehen. Durch Einmündungen, Baumnasen, Garageneinfahrten etc. können sich die beiden Straßenseite im möglichen Stellplatzangebot unterscheiden. Gegebenenfalls werden auch andere Kriterien bei der Festlegung der Parkseite eine Rolle spielen. Besonders enge Platzverhältnisse in Einmündungsbereichen können z.B. für die Befahrbarkeit der Feuerwehr erfordern, dass eine konkrete Straßenseite zumindest in dem Bereich länger als 5 m frei bleiben muss.

  • Es ist vorgesehen, die Legalisierung von Gehwegparken für die Straßen zu prüfen und dort umzusetzen, wo es möglich ist. Voraussetzung für die Legalisierung ist jeweils, dass die notwendigen Grundmaße für eine verbleibende Gehwegbreiten eingehalten werden und die Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berücksichtigung finden.

    Eine grundsätzliche Legalisierung der aktuellen Zustände des flächenhaften Falschparkens, bei dem Mindestmaße für Gehwegbreite unterschritten werden, ist nicht möglich.

    Das Amt für Straßen und Verkehr prüft im Detail, welche Parkordnung möglich ist, um möglichst viele legale Stellplätze bereitzustellen – unter Abwägung sonstige Flächenbedarfe für andere Nutzungen (z.B. Carsharing).

  • Ja, es ist vorgesehen, die bestehenden Behindertenstellplätze zu erhalten und bei Bedarf (d.h. auf Antrag) auch weitere neu einzurichten. Das gilt sowohl für die persönlichen Stellplätze, die für ein bestimmtes Kfz-Kennzeichen zugelassen sind, als auch für Behindertenstellplätze für alle berechtigten Fahrzeuge (z.B. vor Arztpraxen).

  • Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen, wie viele Fahrzeuge weniger in den einzelnen Quartieren geparkt werden können. Das wird das Ergebnis von Parkraumunteruntersuchungen und der darauf aufbauenden Planung sein. Die Ergebnisse werden sich von Straße zu Straße und von Quartier zu Quartier unterscheiden.

    Bisher regelwidrig zum Parken genutzte Flächen sind keine „Stellplätze“.

  • Das regelwidrige Kfz-Parken stellt bei weitem die größte Einschränkung der Gehwege dar. Nicht zuletzt aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hat die Stadtgemeinde Bremen den Auftrag, konsequent dagegen vorzugehen. Tatsächlich werden Gehwege aber auch immer wieder durch Fahrräder, die an Zäunen angeschlossen werden, Mülltonnen oder seit einigen Jahren auch durch E-Scooter vollgestellt. Auch diese behindern Fußgänger:innen auf ihrem Weg. Das Ziel ist es daher, auch diese Hindernisse durch eine Neuordnung zu reduzieren.

    Zu Fahrrädern: Das Abstellen von Fahrrädern auf dem Gehweg ist erlaubt. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass der Fußverkehr auf den Gehwegen nicht dadurch behindert wird. Zur Entlastung der Gehwege sollen daher im Rahmen der Begleitmaßnahmen Fahrradbügel installiert werden. Fahrräder dürfen, wie Autos, auch auf öffentlichen Parkflächen und am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden.

    Zu E-Scootern: Das Abstellen von E-Scootern ist auf Gehwegen erlaubt, wenn mindestens eine verbleibende Gehwegbreite von 1,80 m freigehalten wird und die E-Scooter nicht mittig auf den Gehweg geparkt werden. Diese und andere Parkregelungen sind in der Sondernutzungserlaubnis der Betreiber festgehalten; für die Umsetzung ist der Betreiber, der die E-Scooter gegen Gebühr verleiht. zuständig.

    Zu Mülltonnen: Das Abstellen von Mülltonnen auf dem Gehweg – über die kurzen Entsorgungszeiträume hinaus – stellt eine Ordnungswidrigkeiten dar, die geahndet werden kann.

    Es ist jeder einzelne gefragt, Rücksicht auf andere zu nehmen. Um das Bewusstsein dafür zu erhöhen, wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit darauf hingewiesen werden, dass die Gehwege nicht nur von Autos, sondern auch von anderen Fahrzeugen und Gegenständen freigehalten werden sollen.

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