2. Fragen zum Ordnen des Parkens (Unterbinden des Falschparkens)
2.1 Parkregeln
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Mit „Ordnen des Parkens“ wird das Unterbinden von Falschparken, insbesondere das regelwidrige Parken auf Gehwegen und in Einmündung verstanden.
Da Falschparken sich vielerorts über viele Jahre hinweg als gängige Parkpraxis durchgesetzt hat, werden zukünftig die bereits geltenden Parkregeln durch Straßenschilder (absolute Haltverbote) oder Fahrbahnmarkierungen (z.B. Parkstreifen, Sperrflächen) verdeutlicht. Damit wird für alle klar werden, wo regelkonform geparkt werden darf und wo nicht. Die Halter der regelwidrig abgestellten Fahrzeuge müssen Bußgelder bezahlen und die Fahrzeuge werden nach Bewertung durch das Ordnungsamt bzw. die Polizei ggf. abgeschleppt.
Mit dem Ordnen des Parkens soll einerseits sichergestellt werden, dass die Fahrgassen der schmalen Wohnstraßen für alle Fahrzeuge befahr sind, auch z.B. durch große Fahrzeuge der Feuerwehr. Gleichzeitig dürfen die Gehwege nicht durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt werden, so dass nicht mehr ausreichend Platz für Fußgänger:innen bleibt.
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Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken auf dem Gehweg verboten. Erlaubt ist Gehwegparken nur, wenn
es durch eine Beschilderung (Verkehrszeichen VZ 315, s.u.) oder eine Markierung erlaubt ist
unddas parkende Fahrzeug nicht schwerer als 2,8 t ist.
Die Gewichtsgrenze soll die Infrastruktur, d.h. Gehwegplatten und darunter liegende Leitungen, schützen. Viele SUVs und Kleintransporter wiegen mehr als 2,8 t und dürfen also in keinem Fall auf dem Gehweg parken.
Was sind SUVs?
Der Begriff SUV steht für „Sports Utility Vehicle“, was auf Deutsch „Sportnutzfahrzeug“ bedeutet. Diese Fahrzeugklasse vereint die Eigenschaften von Personenkraftwagen und Geländewagen. In den letzten Jahren hat sich der Marktanteil von SUVs in Deutschland von 10 % im Jahr 2010 auf über 30 % im Jahr 2023 erhöht, was ihre wachsende Beliebtheit unterstreicht.
Gehwege sollen dem ungehinderten Fußverkehr vorbehalten sein. Falschparker versperren Sichtachsen, blockieren Gehwege und machen ein Ausweichen auf die Fahrbahn oder andere Straßenseite notwendig. Falschparken reduziert die Verkehrssicherheit und erhöht das Unfallrisiko. Besonders gefährdet sind schutzbedürftige Gruppen, wie Kinder, mobilitätseingeschränkte Menschen mit Rollstuhl oder Rollator und sehbehinderte Menschen. Ihre Mobilität wird durch Falschparken stark eingeschränkt.
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Das Parken wird unter anderem in § 12 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt:
"Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, [...] sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren."
In Einbahnstraßen kann, je nach Platzangebot, grundsätzlich auch auf der linken Seite geparkt werden, sofern dort kein Parkverbot besteht.
Das Parken ist unzulässig,
wenn dadurch der übrige fließende Verkehr behindert wird (§ 12 Absatz 1, Straßenverkehrs-Ordnung). Die Rechtsprechung legt dabei eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Metern als notwendig fest, damit insbesondere auch Einsatzfahrzeuge (z. B. Feuerwehr, Rettungsdienst) sicher passieren können.
sowie
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen (den Grundstücksein- und -ausfahrten) gegenüber
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist
vor Bordsteinabsenkungen.
Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken auf dem Gehweg verboten. Erlaubt ist Gehwegparken nur, wenn
es durch eine Beschilderung (Verkehrszeichen VZ 315) oder eine Markierung erlaubt ist
unddie parkenden Fahrzeuge nicht schwerer als 2,8 t sind.
Bei einem Verstoß gegen die Parkregeln muss mit einem Verwarn- oder Bußgeld sowie ggf. mit dem Abschleppen Ihres Fahrzeugs gerechnet werden.
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Der auf manchen Gehwegen verlegte Randstreifen mit kleinerer Pflasterung stellt keine Markierung eines „Parkstreifens“ dar. Sofern nicht explizit durch eine Beschilderung erlaubt, ist das Parken hier regelwidrig und somit verboten (siehe dazu auch hier: Link zu Frage 2). Die Pflasterung hat ausschließlich bautechnische Gründe. Große Gehwegplatten können brechen, wenn auf ihnen schwere Fahrzeuge parken, denn sie sind für den Fußverkehr ausgelegt. Sind sie kaputt, tauscht die Stadt sie gegen kleineres Pflaster.
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Parken auf Gehwegen ist regelwidrig. Fahrzeuge werden immer größer, werden deshalb immer weiter auf den Gehweg geparkt und schränken dadurch die Gehwege immer weiter ein. Geltende Parkregeln werden dauerhaft zulasten anderer Verkehrsteilnehmender und auf Kosten barrierefreier Wege ignoriert. Die bestehende Situation kann nicht länger hingenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem höchstrichterlichen Urteil im Verfahren zu Gehwegparken in Bremen festgestellt, dass Bremen gegen das illegale Gehwegparken konsequent vorgehen muss, um eine barrierefreie Nutzung der Gehwege für Fußgänger, Rollstuhlfahrer, etc. – auch im Begegnungsverkehr – sicherzustellen.
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Nein. Die Regeln zum Parken werden bundesweit durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift geregelt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Gehwegparken in Bremen verpflichtet die Freie Hansestadt Bremen, etwas gegen das regelwidrige Parken zu unternehmen. Sie muss gegen Parkverstöße auf den Gehwegen vorgehen.
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Das Ordnungsamt duldet kein Falschparken. Richtig ist, dass Falschparken bisher vielfach nicht geahndet wurde, da das Ordnungsamt aufgrund begrenzter Personalressourcen mit Schwerpunktsetzungen in der Überwachung arbeitet. Das Ordnungsamt darf nach dem sogenannte „Opportunitätsprinzip“ vorgehen. Nach diesem muss es nicht jeden Regelverstoß verfolgen.
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Nein. Falschparken wird dadurch nicht rechtmäßig, dass bisher keine Ahndung durch das Ordnungsamt erfolgte. Ein „Gewohnheitsrecht“ auf regelwidriges Verhalten gibt es nicht. Das Ordnungsamt kann die Kontrolldichte erhöhen und Verwarnungen (Bußgeldbescheide) für Falschparken ausstellen – auch in Bereichen, in denen früher wenig überwacht wurde.
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Es ist vorgesehen, dass die Einhaltung der Parkregeln künftig schwerpunktbezogen verstärkt überwacht wird.
Die Parkordnung soll in den Quartieren darüber hinaus punktuell auch durch Einbauten unterstützt werden, z.B. durch die Installationen von Fahrradbügeln in Bereichen von Einmündungen oder im Straßenverlauf, die weiteres Falschparken verhindern und somit die Verkehrssicherheit erhöhen.