Glossar
-
Ein von allen Menschen – unabhängig von körperlichen Einschränkungen – sicher, bequem und selbstständig nutzbarer, von der Fahrbahn abgesetzter Fußweg. Zu der Nutzergruppe gehören insbesondere auch Menschen im Rollstuhl, mit Gehhilfen, Kinderwagen oder kleine Kinder auf Rädern.
In der Regel beträgt die Mindestbreite eines barrierefreien Gehwegs 1,50 Meter, besser 1,80 Meter, damit Begegnungen (z. B. von zwei Menschen im Rollstuhl) möglich sind. Bei geringerer Breite müssen in regelmäßigen Teilabschnitten der Straße ausreichend große Begegnungsflächen vorhanden sein.
Der barrierefreie Gehweg dient allein dem Fußverkehr mit allen oben erwähnten Nutzenden und darf nicht durch parkende Autos, abgestellte Fahrräder, E-Scooter oder andere Objekte blockiert werden.
-
Bewohnerparken ist eine Form der Parkraumbewirtschaftung und ermöglicht privilegiertes Parken für Anwohnende mit Bewohnerparkausweis innerhalb einer definierten Zone.
In Bewohnerparkzonen können Anwohnende mit einem gebührenpflichtigen Bewohnerparkausweis zeitlich unbegrenzt parken. Der Bewohnerparkausweis kann über den Onlinedienst der Stadt Bremen beantragt werden und kostet aktuell 75 Euro für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr (ca. 0,21 €/Tag). Nicht-Anwohnende können in den Bewohnerparkzonen nur zeitlich begrenzt und mit Erwerb von Parkberechtigungen vom Parkscheinautomaten (oder über Park-Apps) parken.
Die Einführung der Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparken ist eine wichtige Maßnahme zur Entlastung der Straße. Die Konkurrenz um verfügbare, regelkonforme Stellplätze nimmt damit ab.
-
Ein Begriff aus dem „Konzept zum Vorgehen gegen Gehwegparken“ der Stadt Bremen. In diesem Zusammenhang werden mehrere benachbarte Quartiere, die gemeinsam bearbeitet werden, d.h. in denen das Ordnen des Parkens und weitere Maßnahmen gleichzeitig umgesetzt werden, Cluster genannt. Damit soll die Bearbeitung effizienter erfolgen und Verdrängungseffekte von Parkenden in Nachbarbereiche reduziert werden.
-
Fahrgasse bezeichnet den freien Raum der Fahrbahn, der für die Durchfahrt von Fahrzeugen genutzt werden kann.
-
Das Parken eines Fahrzeugs – ganz oder teilweise aufgesetzt – auf dem Gehweg. Das Gehwegparken ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten! Ausnahmen sind durch Parkflächenmarkierungen oder eine entsprechende Beschilderung mit Vorgabe des erlaubten Parkens gekennzeichnet.
-
Ein Bereich, in dem das Halten von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Es gibt zwei Arten von Haltverboten: das eingeschränkte und das absolute Haltverbot.
Der wesentliche Unterschied zwischen eingeschränktem und absolutem Haltverbot besteht darin, dass beim eingeschränkten Haltverbot zwar nicht geparkt werden darf, das Halten von bis zu drei Minuten jedoch erlaubt ist. Beim absoluten Haltverbot darf weder geparkt noch gehalten werden.
Zu beachten ist, dass alle Parkregeln der Straßenverkehrsordnung gelten. Auch an Stellen ohne Beschilderung eines Halte- oder Parkverbots kann danach das Parken untersagt sein.
-
Unterbinden des regelwidrigen Parkens im öffentlichen Straßenraum z. B. auf Gehwegen oder in Einmündungsbereichen (5-Meter-Zone) und Sicherstellung einer regelkonformen Parkweise, dies punktuell über Beschilderung und Markierungen sowie Parkraumüberwachung.
Ziele sind
- Vermeidung von Behinderungen und Gefährdungen im Straßenverkehr
- Gewährleistung einer gerechten und effizienten Nutzung des öffentlichen Straßenraums -
Die Nachfrage nach Parkplätzen in einem Quartier überschreitet das Parkplatzangebot, freie Parkplätze fehlen.
Kennzeichen für einen hohen Parkdruck im Quartier sind:
- Schwierigkeiten für die Anwohnenden, einen freien Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung zu finden
- verstärkter Parksuchverkehr
- dichte Parkreihen in den Straßen -
Maßnahmen zur Planung, Organisation und Überwachung des Parkraums mit den wesentlichen Instrumenten:
- Parkgebühren – gebührenpflichtiges Parken durch Parkscheinautomaten
- Parkdauerbeschränkungen – begrenzte Parkzeiten
- Bewohnerparken – privilegiertes Parken für Anwohnende mit Bewohnerparkausweis
- Einsatz von Kontrollen – Überwachung durch das Ordnungsamt zur Vermeidung von FalschparkenDie gezielte Organisation und Steuerung von Angebot und Nachfrage von Parkständen kommt vor allem dort zum Einsatz, wo mehr Menschen Parkplätze suchen, als tatsächlich Stellplätze zur Verfügung stehen (z. B. Innenstädte, Wohngebiete, Nähe von zentralen Einrichtungen) und dient der effizienteren Nutzung von verfügbaren Stellplätzen.
-
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Ordnen des Parkens werden Quartiere anhand der Anforderungen an Bewohnerparkgebiete definiert: maximale Größe: 1,0 km, im Einzelfall bis zu 1,5 km. Wenn möglich sollen die Quartiere jeweils zusammenhängende Wohngebiete darstellen und von Hauptstraßen oder Sammelstraßen begrenzt sein.
-
Maßnahmen zur Sicherstellung der Rettungssicherheit tragen dazu bei, dass Rettungs- und weitere Einsatzfahrzeuge im Notfall schnell und ungehindert zu jedem Haus in der Straße gelangen können. Dies bedeutet, dass insbesondere Einmündungsbereiche von parkenden Fahrzeugen freizuhalten und die Fahrgasse (auch nach Verengung durch parkende Autos) durchgehend breit genug sein muss, damit z. B. Löschfahrzeuge der Feuerwehr ihren Einsatzort schnell erreichen. Die Sicherstellung der Rettungssicherheit hat oberste Priorität.
-
Sie ist das zentrale Regelwerk für alle Verkehrsteilnehmenden in Deutschland, die Kenntnis der Straßenverkehrsordnung StVO wird vorausgesetzt.
Als geltende Rechtsverordnung schafft die StVO verbindliche Regeln für das Verhalten aller Verkehrsteilnehmenden auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Damit bildet sie den rechtlichen Rahmen für das sichere und geordnete Miteinander im Straßenverkehr.
Das Leitprinzip der StVO ist das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme.