Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparken

Erfahrungen aus Bremen und anderen Städten zeigen, dass die Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparken mittelfristig sowohl Auswirkungen auf das Mobilitätsverhalten von Anwohner:innen und Pendler:innen hat, als auch auf den Pkw-Besitz. Alle Effekte zusammengenommen, wird das Quartier von parkenden Autos und Parksuchverkehren entlastet. 

Parken für Anwohner:innen

Bewohnerparkausweise

Alle Anwohner:innen mit Meldeadresse (Haupt- oder Nebenwohnsitz) im Bewohnerparkgebiet können beim Amt für Straßen und Verkehr (ASV) jeweils einen Bewohnerparkausweis für ihre Bewohnerparkzone beantragen.

Mit dem Ausweis, gültig für ein oder zwei Jahre, erhalten Anwohnende die Berechtigung, im Gültigkeitszeitraum auf den gekennzeichneten und bewirtschafteten Parkplätzen dauerhaft zu parken. Damit entsteht allerdings kein Anspruch auf einen freien Stellplatz.

  • Bewohnerparkausweis „Sonderparkberechtigung für Bewohner“ 
    75,00 Euro pro Jahr; 150,00 EUR für 2 Jahre 
Antrag Bewohnerparkausweis

Besucherkarten

Anwohner:innen können für ihre privaten Gäste kostenpflichtig Besucherkarten erwerben. Pro Jahr und pro Person werden maximal 8 Einzeltickets, jeweils gültig für 48 Stunden sowie 2 Wochenkarten ausgegeben.

  • Einzelticket 48 Stunden: 10,20 Euro pro Ticket
  • Wochenkarte (7 Tage): 25,00 Euro pro Karte
Antrag Besucherkarte

Parken für Gewerbetreibende mit Firmensitz im Bewohnerparkgebiet

Gewerbetreibende, Freiberufler:innen, Institutionen, Behörden, Vereine u. ä. können eine Ausnahmegenehmigung für maximal ein genutztes Fahrzeug zur Zeit beantragen.

Weitere Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall gewährt werden, wenn das Parken von Fahrzeugen im Bewohnerparkgebiet regelmäßig und durchgehend für die Aufrechterhaltung des Betriebs dringend notwendig ist (z. B. für Transport von Werkzeug und Material) und der Firma keine eigenen Stellplätze oder Garagen zur Verfügung stehen. Das Fahrzeug muss grundsätzlich auf das Gewerbe bzw. den Inhaber zugelassen sein und eine Firmenbeschriftung aufweisen (keine Magnetbeschriftung). Die Einzelfallprüfung erfolgt durch das ASV.

  • Jahresgenehmigung für Gewerbetreibende u. ä.: 88,50 Euro
  • Jahresgenehmigung für Vereine: 75,00 Euro
Information und Antrag

Ausnahmen für Handwerker:innen und sonstige Gruppen

Handwerker:innen, soziale Dienste sowie ähnliche Betriebe und Einrichtungen können für ihren Einsatz bei Kund:innen, Klient:innen oder Patient:innen in Bremen eine stadtweit gültige Ausnahmegenehmigung beantragen.

  • Jahresgenehmigung: 88,50 Euro

Zu Informationen und Anträgen beim Amt für Straßen und Verkehr (ASV):

Ausnahmegenehmigung für Handwerker Ausnahmegenehmigung für soziale Dienste / Physiotherapeut:innen Ausnahmegenehmigung für regionale Handwerker Ausnahmegenehmigung für Pressetätigkeiten Ausnahmegenehmigung für Rundfunk- und Fernsehaufnahmen Ausnahmegenehmigung für Wartungs- und Reinigungsarbeiten Ausnahmegenehmigung für Plakatierungsarbeiten

Ausnahmen für Menschen mit Behinderung

Pflegebedürftige, die durch Privatpersonen (Verwandte, Bekannte, ehrenamtliche Helfer:innen) betreut werden, erhalten eine Sonderparkberechtigung, die von den Pflegenden genutzt werden kann.  Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens Pflegestufe I gem. § 15 SGB XI vorliegt (Bescheinigung der Hauptfürsorgestelle oder der Krankenkasse).

Antrag Sonderparkberechtigung Ausnahmegenehmigung für allgemeine Parkerleichterung für behinderte Menschen Ausnahmegenehmigung für allgemeine Parkerleichterungen für besondere Gruppen Ausnahmegenehmigung für Menschen mit vorübergehender Mobilitätseinschränkung Ausnahmegenehmigung für kleinwüchsige Menschen

Parken für Sonstige

Kurzzeittickets und Tagestickets

Das Parken in Bewohnerparkzonen ohne Bewohnerparkausweis oder Ausnahmegenehmigung ist mit Parktickets (Parkscheinautomat oder Park-App) möglich.

  • Kurzzeit-Parkticket (außerhalb der Innenstadt): 3,00 Euro pro Stunde, max. 3 Stunden
  • Tagesticket (gültig jeweils für 24 Stunden): 12,00 Euro pro 24 Stunden.

Parken von E-Fahrzeugen in Bewohnerparkgebieten 

Stellplatz ohne E-Ladesäule

Für das Parken von E-Fahrzeugen gelten alle Bewirtschaftungsregeln, die auch für andere Pkw gelten.

Stellplatz mit E-Ladesäule 

Das Parken an E-Ladesäulen ist im gesamten Stadtgebiet einheitlich geregelt: Stellplätze sind E-Fahrzeugen vorbehalten. Diese dürfen nur während das Ladevorgangs und maximal 3-4 Stunden geparkt werden; nachts dagegen auch ohne Laden. E-Fahrzeuge benötigen an Parkplätzen mit E-Ladesäule kein Parkticket und keinen Bewohnerparkausweis.

Die Regeln für die Bewirtschaftung gelten für E-Fahrzeuge an E-Ladesäulen nicht: Elektrofahrzeuge benötigen an diesen Stellplätzen kein Parkticket oder Bewohnerparkausweis. 

Carsharing

Ob free-floating oder stationsbasiert, seit August 2026 gibt es eine Erleichterung für das Parken von Carsharing-Fahrzeugen (wie z. B. von Cambio oder PMC) in Bewohnerparkgebieten: Carsharing-Nutzer:innen benötigen keinen Bewohnerparkausweis mehr für das Parken in Bewohnerparkzonen – sei es im eigenen Bewohnerparkgebiet oder in anderen Bewohnerparkgebieten in der Stadt. Auf bewirtschafteten Flächen außerhalb von Bewohnerparkgebieten muss allerdings ein Parkticket gelöst werden.

Autovermietung

Für Mietwagen, z. B. von Sixt, Herz oder anderen Anbietern, gibt es keine gesonderten Regeln. Für das Parken eines Mietwagens in einem Bewohnerparkgebiet ist ein Parkticket erforderlich.

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